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IBIS Integriertes Börsenhandels- und Informationssystem. Im Computer stattfinder Wertpapierhandel. Die Handelszeit betrgt von 8.30 -17.00 Uhr (nur fr Profianleger. Neben den 30 DAX-Werten werden im IBIS auch verschiedene MDAX-Werte, sowie ausgesuchte Optionsscheine und Anleihen gehandelt.

Immobilienfonds Heißen die von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verwalteten Vermögen, die ausschließlich in Immobilien (Grundstücken, Gebäuden usw.) angelegt werden.

Index (vgl. Aktienindex).

Indexanleihen Anleihen, deren Tilgung oder Zinssatz nicht von vornherein festliegt, sondern sich am jeweiligen Fälligkeitstermin an anderen, in den Anleihebedingungen genau benannten Daten orientiert (z. B. Preissteigerungsrate, ölpreis, Aktienindex o.ä.). In Deutschland sind solche Indexanleihen bislang verboten.

Indikatoren Kennzahlen, die einen Vergleich unterschiedlicher Werte ermöglichen sollen. In der Fundamentalanalyse von Wertpapieren z.B. das Kurs/Gewinn-Verhältnis (KGV) bzw. Kurs/Ergebnis/Verhältnis (KEV, PER), das Kurs/Cash-flowVerhältnis (KCV), die Dividendenrendite usw.

Industrieanleihen/-obligationen Sammelbezeichnung für alle Anleihen, die von Wirtschaftsunternehmen ausgegeben werden.

Inflation(vgl Deflation)

Inhaberaktien/-papiere Wertpapiere, bei denen die verbrieften Rechte vom jeweiligen Inhaber (Überbringer) geltend gemacht werden können, ohne daß dieser in der Regel den Nachweis erbringen muß, tatsächlich der rechtmäßige Inhaber zu sein. Beispiele dafür sind Inhaberaktien, Pfandbriefe, Inhaberschecks o.ä. Gegensatz: Namensaktien/-papiere.

Innerer Wert Kenngröße zur Bewertung von Optionsscheinen, die den tatsächlichen rechnerischen Wert des Optionsscheins angibt. So besitzt ein Optionsschein, mit dem für 150 DM eine Aktie bezogen werden kann (Bezugspreis), die selbst 200 DM notiert, einen inneren Wert von 50 DM. Berechnungsformel: innerer Wert in Währung = Aktienkurs - Bezugspreis.) Kostet dabei der Optionsschein 100 DM, so besäße dieser Schein einen inneren Wert von 50%. Berechnungsformel innerer Wert in % = (innerer Wert in Währung/Optionsscheinkurs) * 100.

Insidergeschäfte Insiderinformationen, Insiderregeln, Als Insider wird jener verstanden, der aufgrund seiner Tätigkeit oder besonderen Stellung vertrauliche, nicht allgemein zugängliche Informationen über Daten, Zusammenhänge, Vorhaben eines Unternehmens besitzt und diese zum eigenen Vorteil durch entsprechende Börsengeschäfte fast ohne Risiko ausnutzen kann. Wer etwa über eine bevorstehende Wiederaufnahme von Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft, über erste Umsatz- und Gewinnergebnisse oder irgendwelche bevorstehenden größeren Transaktionen, Unternehmensaufkäufe o.ä. informiert ist, kann durch vorzeitige Käufe oder Verkäufe von Papieren solcher Unternehmen erhebliche Gewinne erzielen oder Verluste vermeiden. Vom moralischen, wirtschaftlichen und juristischen Standpunkt aus gilt eine solche Handlungsweise als verwerflich, nicht zuletzt, weil sie das Vertrauen der Anleger in eine Chancengleichheit an der Börse erschüttert. So ist in England, Frankreich und seit kurzem auch in der Schweiz die Ausnutzung solcher Informationen unter Strafe gestellt. In der Bundesrepublik sind diese Transaktionen mittlerweile ebenfalls unter Strafe gestellt! In einem 1970 und 1976 vorgelegten, 1988 überarbeiteten Regelwerk zum Insiderhandel haben die Spitzenverbände aus Banken und Industrie hierzulande auf freiwilliger Basis Grundsätze und Verfahrensregeln entwickelt, die einen solchen Mißbrauch von Wissen erschweren sollen. Darin wird definiert, wer zum Kreis der Insider gehört, was als Insiderinformationen anzusehen ist und auf welche Weise ein Verstoß gegen die beschlossenen Richtlinien untersucht und geahndet werden kann. Kritiker halten diese Regeln für unzureichend, vor allem mit Blick auf die Unerheblichkeit der bei einem Regelverstoß möglicherweise gegen den Beschuldigten ergriffenen Sanktionen, die lediglich darin bestehen, eine solche Regelverletzung im Sinne einer festgestellten Ehrverletzung öffentlich machen zu können.

Insolvenz Die Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) eines Unternehmens, die bei Anhalten der Situation zur Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens führen kann. (s.a. Bonität)

Institutionelle Anleger Bezeichnung für Kapitalsammelstellen mit hohem Anlagebedarf wie Versicherungen, Pensions- und Investmentfonds, Bausparkassen usw.

Interessewahrend Der bei größeren Börsenaufträgen zum Limit beigegebene Zusatz interessewahrend verpflichtet den Wertpapierhändler, die aufgegebene Order gegebenenfalls der jeweiligen Marktlage anzupassen. Der Händler kann in solchen Fällen die vorgenommene Limitierung geringfügig ändern, wenn ihm dies im Interesse des Kunden günstig erscheint; er kann aber auch die Ausführung des Gesamtauftrags auf mehrere Tage verteilen, um dem Kunden in einem vielleicht engen Markt bessere Einstiegs- oder Ausstiegskurse zu verschaffen.

Interventionen Eingriffe der Notenbank, vor allem auf den Devisen- und Kapitalmärkten, um bestimmte, für wichtig erachtete Relationen oder Zielgrößen (bestimmter Devisenkurs, bestimmte Umlaufrenditen bzw. Zinsen o. ä.) zu verteidigen oder ein Signal in die eine oder andere Richtung zu geben.

Interventionspunkte In einem System fester Wechselkurse jene oberen und unteren Preisgrenzen um einen vereinbarten Kurs herum, von wo ab die Notenbanken durch Käufe oder Verkäufe auf dem Devisenmarkt eingreifen (intervenieren), um den Kurs in der festgelegten Bandbreite zu halten.

Intraday Innerhalb weniger Minuten Aktien kaufen und verkaufen. Diese Form des Handels war bis vor einiger Zeit noch Profis vorbehalten. Online Broker (z.B. Consors oder Comdirect) ermöglichen dies heute für jedermann.

Inventarwert Der Kurswert aller in einem bestimmten Investmentfonds angelegten Gelder, einschließlich der Barreserven dieses Fonds.

Investmentgesellschaft -Fonds Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften, die über die Ausgabe von Investmentzertifikaten Kapital sammeln, um es nach den für den aufgelegten Investmentfonds gültigen Grundsätzen in Wertpapieren, Immobilien o.ä. anzulegen. Je nach Art dieses Fonds ist der Inhaber von Investmentanteilen an der unterschiedlichen Ertragsentwicklung der entsprechenden Unternehmen bzw. Wirtschaftsbereiche beteiligt, in deren Wertpapiere der Fond investiert hat. Bei offenen Fonds (Open end fund), wie sie in Deutschland allein zulässig sind, wird der Kurs eines Investmentanteils börsentägig aus dem Kurswert des jeweiligen Fondsvermögens (Inventarwert) einschließlich des Kassenbestandes, dividiert durch die Anzahl der umlaufenden Anteile, ermittelt. Dabei ist die Investmentgesellschaft zur Rücknahme von Anteilen verpflichtet. Geschlossene Fonds (closed end fund), dagegen, wie sie vor allem in den angelsächsischen Ländern aufgelegt werden, übernehmen eine solche Rücknahmegarantie nicht. Der Kurswert eines einzelnen Anteils richtet sich bei diesen Fonds nicht nach dem Inventarwert, sondern nach dem Preis, den die Marktteilnehmer für einen einzelnen Anteil innerhalb oder außerhalb der Börse bezahlen wollen. So kann es vorkommen, daß der wirkliche Inventarwert pro Anteil eines solchen Fonds, also der Kurswert der im Besitz des Fonds befindlichen Wertpapiere bezogen auf einen Anteil, weit unterhalb der tatsächlichen Börsenbewertung liegt. Die darin zum Ausdruck kommende Höherbewertung eines Anteils ergibt dann ein entsprechendes Aufgeld, das je nach der mit den Werten des Fonds selbst verknüpften Kursphantasie geringer oder höher ausfallen kann.

IWF Abkürzung für Internationaler Währungsfonds




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