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Brief als Kurszusatz, besagt, daß zum angegebenen Kurs nur Verkaufsangebote im entsprechenden Wertpapier vorlagen, ein Umsatz mangels Nachfrage aber nicht zustande kam.

bezahlt als Kurszusatz (Abkürzung: b, bz, bez), besagt, daß zum angegebenen Kurs alle vorliegenden Aufträge abgewickelt werden konnten.

Bärenfalle (engl.: bear trap), Eine Falle, in die der mit fallenden Kursen rechnende Anleger aufgrund seiner technischen (Chart-)Analysen bzw. der dabei ermittelten Verkaufssignale hineintappt, insofern diese sich nachträglich als Fehleinschätzung erweisen. Gegensatz: Bullenfalle.

Baisse Bedeutet ein Sinken der Wertpapierkurse einzelner Marktbereiche oder des Gesamtmarktes über einen mittleren bis längeren Zeitraum. Gegenteil: Hausse.

Baissier Nennt man den Börsianer, der auf ein Sinken der Wertpapierkurse über einen mittleren bis längeren Zeitraum setzt und seine Anlagestrategie durch entsprechende, bei anhaltender Baisse gewinnbringende Transaktionen gestaltet. Strategien können hier z.B. sein: Wertpapiere leer zu verkaufen, die man noch gar nicht besitzt, von denen man aber annimmt, sie später billiger erwerben zu können; oder der Kauf von Verkaufsoptionen auf Wertpapiere, deren Wert mit fallenden Kursen tendenziell steigt. Gegensatz: Haussier.

Bankenkonsortium Eine zu einem bestimmten Zweck, meistens der Herausgabe neuer Wertpapiere (Emission) o. ä., gegründete Gesellschaft von Banken, wobei ein Institut gemeinhin als Konsortialführer auftritt. Für die Unterbringung (Plazierung) der Wertpapiere am Wertpapiermarkt erhalten sie eine entsprechende Vergütung, die Bonifikation. Für den Anleger ist eine Geschäftsbeziehung zu Banken, die häufig in solchen Konsortien sitzen oder gar deren Führung innehaben, deshalb von einiger Bedeutung, weil er bei den zeitweilig sehr begehrten Neuemissionen in der Regel nur auf diese Weise davon ausgehen kann, wenigstens mit einem Teil seines Auftragsvolumens zum festen Emissionskurs zum Zuge zu kommen.

Bankgeheimnis Die besonders in Österreich und in der Schweiz sehr streng ausgelegte Handhabung, wonach über die individuellen Beziehungen einer Bank zu ihrem Kunden Dritten gegenüber grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen Auskunft gegeben werden kann. In Deutschland muß eine Bank gegenüber Behörden (Finanzamt, Strafverfolgungsbehörden u.ä.) nur dann Auskunft erteilen, wenn Steuer- oder Strafverfahren anhängig sind. Demgegenüber sind allgemeine Auskünfte über Konto- und Kreditverhältnisse der Kundschaft unter den Banken selbst an der Tagesordnung sowie auch die Meldung solcher Verhältnisse an die Schufa, die den Banken umgekehrt auch für entsprechende Auskünfte über ihre Kundschaft zur Verfügung steht.

Bardividende Ausschüttungsbetrag nach Abzug der durch die Körperschaftssteuer anfallenden Belastung, die der Privatanleger in seiner Steuererklärung als Steuervorauszahlung geltend machen kann.

Basispreis Der bei Abschluß eines Optionsgeschäftes vereinbarte Preis, zu dem der Käufer bzw. Verkäufer einer Option den optierten Gegenstand (Wertpapier, Devise o. ä.) bis zum Optionstermin von seinem Kontrahenten kaufen bzw. an ihn verkaufen kann.

bear, bearish bear market (engl.: Bär), Die an der New Yorker und Londoner Börse übliche Bezeichnung für einen mit fallenden Kursen rechnenden, bearish gestimmten Anleger. Der entsprechende Markt wird bear market genannt. (vgl. auch: Baissier) Gegensatz: bull, bullish-> Haussier.

Begebung Die Ausgabe Emission neuer Wertpapiere, insbesondere neuer Anleihen.

Behauptet Nennt man eine Börsentendenz, wenn es zu keinen größeren Kursveränderungen kommt.

Belegschaftsaktien Sind Aktien, die den Angehörigen einer Gesellschaft in der Regel zu einem günstigen Preis überlassen werden, um deren Interesse und Teilhabe am Unternehmen über vermögensbildende Maßnahmen zu fördern. Häufig darf der Verkauf solcher Aktien erst nach Ablauf einer bestimmten Frist erfolgen, wobei die Zuwendungen nur in begrenztem Rahmen einkommens- bzw. lohnsteuerpflichtig sind.

Beleihungswert von Wertpapieren Ist der rein rechnerische Betrag, der sich unter Zugrundelegung bestimmter, meistens in Prozent der jeweiligen Kurse angegebener Beleihungsgrenzen ergibt, und bis zu dessen Höhe ein etwa aufgenommener Kredit des Anlegers gedeckt ist. Je nach Wertpapierart und dem damit verbundenen Kursrisiko werden z. B. Anleihen im allgemeinen bis zu 75% und Aktien bis zu 50% ihres jeweiligen Kurswerts beliehen. Für den Anger ist es wichtig, den B. im Auge zu behalten, weil er bei fallenden Kursen genötigt sein könnte, einen Teil seines Wertpapierbesitzes vorzeitig zu verkaufen, oder den aufgenommenen Kredit anderweitig etwa durch Nachschuß von Barmitteln zurückzuführen.

Berechtigungsschein Nennt man eine Urkunde, die den Bezug neuer Aktien garantiert.

Bereinigung von Aktienkursen (vgl. Adjustierung).

Berichtigungsaktien Sind ohne Zuzahlung in einem bestimmten Verhältnis zu den alten Aktien an den Altaktionär ausgegebene neue Aktien. Sie stellen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dar, wobei sich der Kurs der Aktien entsprechend der vorgenommenen Kapitalerhöhung um einen Abschlag verringert und daher der Depotwert eines Anlegers vor und nach Abschluß der Transaktion im Prinzip rein rechnerisch derselbe bleibt. Allerdings profitiert der Anleger von dieser Berichtigung dann, wenn er auf die hinzugekommenen Aktien eine prozentual unveränderte Dividende erhält. In diesem Fall könnte es auch aufgrund der eintretenden Renditeverbesserung zu einer Höherbewertung der Aktien nach Ausgabe der Berichtigungsaktien kommen. s.a.Junge Aktie

Berufshandel Zum Berufshandel gehören jene Personen bzw. Institutionen, die mit dem Handel an der Börse berufsmäßig zu tun haben, also Makler, Händler, Bankenvertreter usw. (vgl. Kulisse).

bestens Lautet der ausdrückliche Zusatz bei der (unlimitierten) Aufgabe einer Verkaufsorder, wenn der Anleger bereit ist, jeden sich am Markt zum gegebenen Zeitpunkt herausbildenden (bestmöglichen) Kurs zu akzeptieren, um auf jeden Fall zu einem Verkaufsabschluß zu kommen. An den deutschen Börsen gehen diese Aufträge den limitierten Aufträgen vor. Gefährlich kann eine solche Auftragsvergabe für den Börsianer bei sehr engen, umsatzschwachen Werten sein, wenn gleichzeitig mehrere unlimitierte Verkaufsaufträge zusammenkommen und erheblichen Druck auf den Kurs ausüben, weil nur unzulängliche Nachfrage besteht. In diesem Fall ist es in Grenzfällen möglich, daß der sich ergebende Kursverlust an einem Tag mehr als 10 oder gar 20% beträgt. Gegensatz: billigst.

bezahlt (als Kurszusatz: b bz bez) Besagt, daß zum angegebenen Kurs alle vorliegenden Aufträge abgewickelt werden konnten.

bezahlt Brief (als Kurszusatz: bB bzB bezB) Besagt, daß zum angegebenen Kurs alle unlimitierten Verkaufsaufträge und jene Verkaufsaufträge, deren Limit darunter lag, vollständig, die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge aber nur teilweise ausgeführt werden konnten, weil weiteres Angebot vorlag.

bezahlt Geld (als Kurszusatz: bG bzG bezG) Besagt, daß zum angegebenen Kurs alle unlimitierten Kaufaufträge und jene Kaufaufträge, deren Limit darunter lag, vollständig, die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge aber nur teilweise ausgeführt werden konnten, weil weitere Nachfrage bestand.

Bezugsangebot Das im Zuge der Ausgabe neuer (junger) Aktien öffentlich verbreitete Angebot zum Erwerb dieser Aktien einschließlich der festgelegten Bedingungen. Der Bankkunde erhält von seinem Institut soweit es seine Wertpapiere verwahrt automatisch eine Aufforderung, sich entweder bis zu einer festgelegten Frist (Bezugsfrist) für den Bezug der jungen Aktien zu entscheiden oder das Bezugsrecht an der Börse zum Verkauf zu stellen. Geht der Bank bis zu diesem Termin keine Weisung ihres Kunden zu, wird sie die Bezugsrechte am letzten Handelstag verkaufen.

Bezugsbedingungen Die genauen Umstände, unter denen eine Kapitalerhöhung und das damit verbundene Bezugsangebot stattfindet, im wesentlichen hinsichtlich der Bezugsfristen, des Verhältnisses zwischen alten und neuen (jungen) Aktien, des Bezugskurses, der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien usw.

Bezugsfrist Der Zeitraum, innerhalb dessen das Bezugsrecht ausgeübt oder über die Börse verkauft werden kann.

Bezugskurs Der zum Bezug der neuen (jungen) Aktien festgelegte Kurs.

Bezugsrecht Ist das einem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung eines Unternehmens mit neuen Aktien bedacht zu werden, und zwar im Verhältnis seines bisherigen Anteils am Grundkapital zur vorgenommenen Erhöhung.

Bezugsverhältnis Beim Bezug junger Aktien das Verhältnis zwischen bisherigem Grundkapital und Kapitalerhöhung (vgl. Bezugsrecht), Bei Optionsanleihen die Anzahl der Bezugswerte (Aktien o.ä.), die mit den entsprechenden Optionsscheinen bezogen werden können.

Bilanzkurs Ist der rein rechnerisch sich ergebende Kurs einer Aktie, wenn man das gesamte Eigenkapital aus Grundkapital, Rücklagen und Gewinn durch das Grundkapital allein (Nominalkapital) teilt und mit 100 multipliziert. Dieser Kurs gewährt allerdings nur einen sehr groben Einblick in die wirkliche Substanz eines Unternehmens, da etwa stille Reserven in diese Berechnung nicht eingehen. In aller Regel liegt daher der tatsächliche Börsenkurs mitunter erheblich über dem Bilanzkurs.

Billigst Lautet der ausdrückliche Zusatz bei der (unlimitierten) Aufgabe einer Kauforder, wenn der Anleger bereit ist, jeden sich am Markt zum gegebenen Zeitpunkt herausbildenden (günstigsten) Kurs zu akzeptieren, um auf jeden Fall zu einem Kaufabschluß zu kommen. An den deutschen Börsen gehen diese Aufträge den limitierten Aufträgen vor. Gefährlich kann eine solche Auftragsvergabe für den Börsianer bei sehr engen umsatzschwachen Werten sein, wenn gleichzeitig mehrere unlimitierte Kaufaufträge zusammenkommen und den Kurs in die Höhe ziehen, weil nur ein unzulängliches Angebot vorliegt. In diesem Fall ist es in Grenzfällen möglich, daß der sich ergebende Kursanstieg an einem Tag mehr als 10 oder gar 20% beträgt. Gegensatz: bestens.

blue chips Vor allem in den USA gebräuchliche Bezeichnung für Aktien von großen, international bekannten und weltweit
bedeutenden Unternehmen, deren Kursentwicklung dort gleichzeitig auch der Berechnung des Dow-Jones-Index zugrundegelegt wird.

Börse Markt, an dem bestimmte austauschbare Güter (Waren, Wertpapiere, Edelmetalle, Devisen usw.) gehandelt werden.

Börsenaufsicht Die Überwachung der Börsensitzung durch den Vorstand der Börse bzw. durch die staatlich bestellten, im Auftrag der obersten Aufsichtsbehörde (Landesregierung) tätig werdenden Aufsichtspersonen (Börsenkommissar). Bei gravierenden Verstößen oder aus besonderem Anlaß kann die Landesregierung die Börse schließen, bei zu erwartenden schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft kann eine solche Weisung auch die Bundesregierung erteilen.

Börsenbericht Der laufende oder nach Abschluß der Sitzung von den Nachrichtenagenturen, den Kursmaklerkammern o.ä. verbreitete Bericht über die Tagesereignisse und vorherrschend gewesenen Tendenzen an der Börse.

Börsengesetz (BörsG) Es regelt den Tätigkeitsbereich und die Organisationsformen der deutschen Börsen und enthält allgemeine Bestimmungen über die deutschen Börsen und ihre Organe, über die Feststellung des Börsenkurses, des Maklerwesens, der Zulassung von Wertpapieren zum Handel usw.

Börsenhändler Sind die im Namen und auf Rechnung von Banken an der Börse mit Wertpapieren, Devisen o.ä. handelnden Personen.

Börsenindex Kennzahl, die die Kursentwicklung eines Wertpapiermarktes oder bestimmter Teilmärkte (Branchen u.ä.) repräsentativ widerspiegeln soll (vgl. Aktienindex).

Börsenkommissar Der von der jeweiligen Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde bestellte Staatskommissar, der die ordnungsgemäße Einhaltung der Rechtsvorschriften an der Börse überwacht und bei allen Sitzungen zugegen sein muß.

Börsenkrach Dramatischer Abfall der Börsenkurse innerhalb kurzer Zeit als Vorbote oder Ausdruck einer sich abzeichnenden Angst um eine weltweite Wirtschaftskrise, meistens in Zusammenhang mit entprechenden Entwicklungen am Anleihemarkt (Zinsanstieg). Der erste Börsenkrach dieser Art fand 1929 an der New Yorker Börse statt, er riß alle übrigen Finanzplätze mit sich und läutete die Depression der dreißiger Jahre ein. 1962 und am 19. Oktober 1987 kam es ebenfalls zu einem dramatischen Kurseinbruch an der New Yorker, in der Folge auch an den übrigen Börsen, der einen Rückgang der Kurse in einzelnen Werten von bis zu 30% an einem einzigen Tag bewirkte. Im Gegensatz zum Börsenkrach 1929 erholten sich die Kurse in den beiden anderen Fällen aber relativ schnell, so daß einige Märkte kaum ein halbes Jahr nach dem Ereignis die erlittenen Verluste sogar wieder wettmachen konnten. ähnliches gilt für den MiniCrash vom 16.Oktober 1989.

Börsenmakler Heißen die an der Börse entweder als amtlich bestellte vereidigte Kursmakler oder als freie Makler tätig werdenden Personen, die Börsengeschäfte vermitteln. Die Kursmakler sind ausschließlich für die amtliche Kursfeststellung der zum amtlichen Handel zugelassenen Wertpapiere zuständig und dürfen Eigengeschäfte nur in sehr begrenztem Umfang durchführen. Freie, nicht vereidigte Makler hingegen dürfen in allen Wertpapieren, gegebenenfalls sogar an mehreren Börsen gleichzeitig vermitteln. Sie sind für den sogenannten geregelten Freiverkehr zuständig.

Börsenordnung Sie bildet als die von der jeweiligen Landesregierung genehmigte Satzung die Geschäftsgrundlage der einzelnen Börse und enthält Bestimmungen zur Organisation der Börse, zur Kursveröffentlichung, zur Zusammensetzung und Wahl der Börsenorgane o.ä.

Börsenprospekt, Börsenzulassungsprospekt Vor Zulassung eines Wertpapiers zum (amtlichen) Handel an einer Börse hat das entsprechende Unternehmen bzw. das für dieses tätig werdende Kreditinstitut die öffentlichkeit in bestimmten überregionalen Zeitungen (Börsenpflichtblättern) über die beabsichtigte Einführung an der Börse zu informieren. Dieser Börsenprospekt muß bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. Informationen enthalten zur bisherigen und erwarteten Entwicklung des Unternehmens, zur Produktpalette, zur letzten Bilanz u.ä. Börsenprospekte, die wissentlich falsche oder stark geschönte Angaben enthalten, können im kritischen Fall zu Ansprüchen geschädigter Anleger gegenüber den die Emission betreibenden Beteiligten (Banken o.ä.) führen.

Börsenschiedsgericht Das zumeist aus Mitgliedern des Börsenvorstands bestehende Gremium, das für die Schlichtung von Streitigkeiten aus Börsengeschäften u.ä. zuständig ist.

Börsenschluss Ist der zumeist in der Anzahl der zu handelnden Stücke angegebene Mindestbetrag, den ein Auftrag aufweisen muß, damit er an einem bestimmten Teilmarkt der Börse, insbesondere dem Handel mit fortlaufender Notierung (variabler Handel), ausgeführt werden kann. In der Bundesrepublik beträgt der Börsenschluß für variable Notierungen in der Regel 50 Stück.

Börsenteilnehmer Alle vom Börsenvorstand der Deutschen Terminbörse zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die am Börsenterminhandel teilnehmen dürfen.

Börsentendenz, Börsentrend Die allgemeine Richtung, die ein Wertpapiermarkt zum gegebenen Zeitpunkt aufweist und in standardisierten Formeln ausgedrückt werden kann. Geläufige Tendenzbezeichnungen: gehalten/behauptet/knapp behauptet/widerstandsfähig (geringe Kursveränderungen); freundlicher/freundlich/fest/fester/sehr fest (ansteigende bis stark ansteigende Kurse); nachgebend/schwächer/schwach/ sehr schwach (fallende bis stark fallende Kurse). Halten solche Tendenzen über einen längeren Zeitraum vor, spricht man von einem Börsentrend.

Börsenumsatz Ist der in der entsprechenden Währungseinheit sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergebende Gesamtbetrag der je abgeschlossenen Geschäfte in einem Wertpapier oder am Gesamtmarkt. Solche Umsätze, die aus den Angaben der Makler gewonnen und regelmäßig veröffentlicht werden, sind wichtig bei der Beurteilung der sich jeweils ergebenden Kursnotierung. Es ist anzunehmen, daß ein Kurs dann um so nachhaltiger die allgemeine Marktmeinung widerspiegelt, wenn er bei vergleichsweise hohen Umsätzen zustandegekommen ist, während bei vergleichsweise niedrigeren Umsätze die Kursnotierung auch sehr zufallsbedingt sein kann.

Börsenumsatzsteuer War die seit dem 1.Januar 1991 nicht mehr erhobene Kapitalverkehrssteuer, die beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren anfiel.

Börsenusancen Jene, zum Teil aus Gewohnheitsrecht, aber gegebenenfalls auch ausdrücklich festgelegten Bedingungen, nach denen Börsengeschäfte abgewickelt werden. Sie sind international sehr unterschiedlich, aber für den Anleger von größter Bedeutung, da er nur bei ausreichender Kenntnis der Börsenusancen eines Marktes wissen kann, wie er seine Aufträge im einzelnen aufgeben muß, damit er zum Zuge kommt.

Börsenvorstand Das oberste, aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den übrigen Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gebildete Gremium einer Börse, das für alle an der Börse zu regelnden Belange, insbesondere aber für den ordnungsgemäßen Ablauf der Börsensitzung selbst zuständig ist.

Börsenzwang Meint die Verpflichtung der am Wertpapiergeschäft Beteiligten, alle Aufträge über die Börse zu leiten. Die deutschen Banken haben sich in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, sämtliche Kundenaufträge in amtlich notierten Werten über die Börse zu leiten, falls der Kunde nichts anderes bestimmt. Auf diese Weise soll ein möglichst breiter Markt gesichert und eine angemessene Kursfindung ermöglicht werden.

Bogen Das bei Aktien aus Gewinnanteilsscheinen (Coupons), bei Anleihen aus Zinsscheinen und dem jeweiligen Erneuerungsschein (Talon) bestehende Wertpapier zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte. s.a. Mantel

Bonds Ist der englische Ausdruck für festverzinsliche Wertpapiere.

Bond warrants Ist die englische Bezeichnung für Optionsscheine, die zum Bezug bestimmter festverzinslicher Wertpapiere berechtigen.

Bonifikation Nennt man die an die Banken von den Unternehmen u.ä. zu zahlende Vermittlerprovision für die Unterbringung neu ausgegebener Wertpapiere.

Bonität Die Kreditwürdigkeit eines Schuldners, die sich aufgrund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse, der Art und Höhe seiner Verschuldung und seiner individuellen Lebensführung u.ä. ergibt. Im internationalen Wertpapiergeschäft besteht vor allem in den angelsächsischen Ländern die Tendenz, die Bonität eines Schuldners (Emittenten) genauer zu klassifizieren und einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen. So läßt das in den USA übliche Rating sieben bis acht Abstufungsmöglichkeiten von AAA (sehr gute Bonität) bis CA bzw. D zu, die als Kennzeichnungen den von einem Unternehmen ausgegebenen Schuldtiteln (Anleihen o. ä.) beigegeben werden.

Bonus, Boni Eine neben der ausgeschütteten Dividende aus besonderem Anlaß (Jubiläum, besondere Geschäftsentwicklung o. ä.) den Aktionären gewährte Vergütung.

Boom Ein allgemeiner, nachhaltiger Aufschwung in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung eines Landes mit entsprechender Auswirkung auf die Börse. (vgl. Hausse).

Brief (als Kurszusatz B) Besagt, daß zum angegebenen Kurs nur Verkaufsangebote im entsprechenden Wertpapier vorlagen, ein Umsatz mangels Nachfrage aber nicht zustande kam.

Broker In den USA als Börsenhändler tätiger Unternehmer, der im Gegensatz zum Börsenmakler auch Privatkundschaft haben, allerdings nur Effektengeschäfte betreiben darf.

Bruttodividende Die Gewinnausschüttung, die sich ohne Abzug der Kapitalertragssteuer (25%) und zuzüglich etwaiger Körperschaftssteuerguthaben ergibt. Gegensatz: Nettodividende.

bull, bullish bull market (engl.: Bulle), Die an der New Yorker und Londoner Börse übliche Bezeichnung für einen mit steigenden Kursen rechnenden, bullish gestimmten Anleger. Der entsprechende Markt wird bull market genannt. Gegensatz: bear, bearish / Baissier.

Bullenfalle Eine Falle, in die der mit steigenden Kursen rechnende Anleger aufgrund seiner technischen (Chart-)Analysen bzw. der dabei ermittelten Kaufsignale hineintappt, insofern diese sich nachträglich als Fehleinschätzung erweisen. Gegensatz: Bärenfalle (engl.: bear trap).

Bundesanleihe Anleihe, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Bahn oder der Post ausgegeben werden.

Bundesanzeiger Das offizielle Organ der Bundesregierung, in dem wichtige Entscheidungen, Gesetze usw. veröffentlicht werden. Aktiengesellschaften und Börsen benutzen dieses Organ in der Regel, um ihrer Publizitätspflicht zu genügen.

Bundesschatzbrief Nicht an der Börse gehandelte, zumeist mit jährlich steigendem Zinssatz angebotene Wertpapiere des Bundes. Der Typ A hat eine Laufzeit von sechs Jahren, die Zinszahlung erfolgt jährlich; der Typ B läuft ein Jahr länger, wobei die Zinsen erst am Ende der Laufzeit vergütet werden.

Bundesschatzwechsel Kurzfristige Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand, die nicht vom Privatanleger, sondern nur von Banken und institutionellen Anlegern erworben werden können.

























































































































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