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Krisenfeste Verträge

von Tobias Freudenberg
Eine Welle von Unternehmspleiten steht bevor, befürchten Experten. Wie Unternehmen ihre Forderungen gegen klamme Kunden rechtlich absichern können. Um Umsatzeinbrüche in Krisenzeiten zu vermeiden, müssen Unternehmen reagieren. Vor allem ein funktionierendes Forderungsmanagement ist gefragt.

KÖLN. Die Aussichten sind düster: Bis zu 35 000 Insolvenzen befürchtet die Wirtschaftsauskunftei Creditreform allein in diesem Jahr. Die Welle von Unternehmenspleiten wird aber noch viel mehr Firmen treffen – auch kerngesunde. Denn fast alle haben mit Geschäftspartnern und Kunden zu tun, die in akute Zahlungsnot geraten werden und ihre Rechnungen nicht mehr begleichen können.
Um Umsatzeinbrüche in Krisenzeiten zu vermeiden, müssen Unternehmen reagieren – organisatorisch, rechtlich und vor allem schnell. „Nur frühes Handeln hilft, mögliche Ausfälle zu begrenzen“, sagt Jörg Rodewald, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin. Und: „Sämtliche Vertragsbeziehungen gehören auf den Prüfstand, auch wenn es bei den Geschäftspartnern noch keine Anzeichen für eine Krise gibt“, so Anwalt Rodewald weiter.
Zunächst ist ein funktionierendes Forderungsmanagement gefragt. Das heißt: Leistungen sind unverzüglich abzurechnen. Firmen sollten dabei auf schnellen Ausgleich achten und keine unnötig langen Zahlungsfristen einräumen. Noch besser, sie liefern nur noch gegen Vorkasse. Unabhängig davon gilt: Alle Forderungen sollten so gut wie möglich abgesichert werden, etwa durch Regelungen in Verträgen oder den Zahlungs- und Lieferbedingungen.
So sollte derzeit die Vereinbarung eines sogenannten Eigentumsvorbehalts in allen Kaufverträgen obligatorisch sein. Diese Klausel bewirkt, dass dem Verkäufer sein Produkt solange gehört, bis es der Kunde vollständig bezahlt hat. Ohne eine solche Regel wird das Eigentum bereits mit Auslieferung übertragen. Der Verkäufer hat dann nur noch einen Zahlungsanspruch gegen seinen klammen Abnehmer. Seine Ware kann er hingegen nicht zurückverlangen. Weiterer Vorteil dieser Regelung: „Im Insolvenzfall hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht an der gelieferten Ware“, sagt Jürgen Ehrlichmann, Partner von Osborne Clarke in Köln. „Das heißt, die Ware fällt dann grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse“, erklärt der Rechtsanwalt.
Weil Produkte im heutigen Handelsverkehr oft mehrfach weiterverkauft werden, rät Ehrlichmann neben dem Eigentumsvorbehalt zur Vereinbarung von Sicherungsabtretungen. Wer an einen Zwischenhändler liefert, kann sich damit den Zahlungsanspruch gegen dessen Kunden schon im Voraus abtreten lassen. „Das ist wichtig, weil der Eigentumsvorbehalt nur gegenüber dem eigenen Vertragspartner gilt“, sagt Jürgen Ehrlichmann.
Eine weitere Empfehlung von Anwalt Jörg Rodewald lautet: „Verträge sollten eine Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag ermöglichen, wenn ein Kunde in finanzielle Schieflage gerät.“ Denn die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung in einer solchen Lage ist meist riskant. Bei alledem gibt Jörg Rodewald jedoch zu bedenken: „Leistung und Gegenleistung sollten in den Verträgen einigermaßen ausgewogen sein.“ Denn: „Unangemessene Gestaltungen zulasten der anderen Firma können bei einer späteren Insolvenz möglicherweise angefochten werden“, sagt Rodewald. Die Folge: Das Geschäft kann nachträglich ungültig werden.
Die vorsorgliche Absicherung in Verträgen und Geschäftsbedingungen ist das eine: Hat der Geschäftspartner bereits Insolvenzantrag gestellt, ist sofortiges Handeln gefragt. „Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte dem Abnehmer die Weiterveräußerung der Ware untersagt werden“, empfiehlt Jörg Rodewald. „Außerdem ist ihm der Einzug der zur Sicherung abgetretenen Forderungen zu verbieten“, so der Anwalt weiter. „Wenn möglich, sollten die Kunden der insolventen Firma darauf hingewiesen werden, dass sie an den Lieferanten zahlen müssen.“
Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird er zum zentralen Ansprechpartner. „Gläubiger sollten daher sofort Kontakt mit ihm aufnehmen“, rät Anwalt Jürgen Ehrlichmann. „Zumindest wenn die Leistungen des Gläubigers für die Fortführung des insolventen Unternehmens von Bedeutung sind“, so Ehrlichmann weiter. Denn dann werde der Verwalter schon für die Bezahlung sorgen. „Ansonsten kann es auch taktisch klug sein, sich still zu verhalten“, weiß Ehrlichmann aus Erfahrung zu berichten. „Damit können Gläubiger geschickt eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzubauen.“
Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, sind laut Ehrlichmann vor allem folgende Sofortmaßnahmen einzuleiten: „Gläubiger müssen schnell ihre Forderungen anmelden, Aus- und Absonderungsrechte verfolgen und eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters prüfen.“

Dieser Bericht wurde nicht geprüft. Für Richtigkeit der Angaben übernimmt Silbernews.at keine Haftung.
Quelle: » Handelsblatt.com